AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Mietwagen Steinert
Inhaber: Robert Steinert
Fasanenweg 3, 35794 Mengerskirchen

Tel.: 06476 / 419 64 64
Fax: 06476 / 915 77 9

(nachfolgend MIETWAGEN STEINERT genannt)

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen MIETWAGEN STEINERT und den Kunden der von MIETWAGEN STEINERT angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten AGB.

Änderungen der AGB bleiben vorbehalten.

Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen der MIETWAGEN STEINERT deutlich sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von MIETWAGEN STEINERT zur Einsichtnahme erhältlich.

Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB.

Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn MIETWAGEN STEINERT sie schriftlich akzeptiert hat.

Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag

2.1. MIETWAGEN STEINERT nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, schriftlich oder online zu den aktuellen Konditionen an, die zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht wurden.

Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn MIETWAGEN STEINERT entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird.

Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich MIETWAGEN STEINERT den Rücktritt vom Vertrag vor.

2.2. Für Terminfahrten zum Flughafen oder Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen MIETWAGEN STEINERT Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann.

Anderenfalls haftet der Kunde für MIETWAGEN STEINERT entstehende Schäden.

Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen.

In diesem Fall obliegt es dem Kunden, MIETWAGEN STEINERT die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen.

Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt MIETWAGEN STEINERT die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für MIETWAGEN STEINERT zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.

2.3. Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:

  • bis 3 Tage vor dem vereinbarten Fahrttermin 25%
  • bis 2 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin 50%
  • weniger als 2 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin (kurzfristige oder versäumte Stornierung) 100% des jeweiligen voraussichtlichen Beförderungsentgeltes.

MIETWAGEN STEINERT behält sich bezüglich der Berechnung von Stornogebühren vor, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren im Rahmen der hier genannten Vorgaben erhoben werden sollen oder nicht, die obenstehenden Regelungen der Stornogebühren gelten in Folgefällen trotzdem.

§ 3 Preise

3.1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren etc.).

Maßgeblich sind die jeweils durch MIETWAGEN STEINERT im Internet veröffentlichten und in den Geschäftsräumen einsehbaren aktuellen Preisangaben.

Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit verloren.

3.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist MIETWAGEN STEINERT berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.

§ 4 Beförderung von Personen und Sachen

4.1. Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird.

Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere.

Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist.

Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.

4.2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist MIETWAGEN STEINERT freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.

4.3. Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten ist MIETWAGEN STEINERT die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.

4.4. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn MIETWAGEN STEINERT natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.

4.5. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von MIETWAGEN STEINERT untersagt.

4.6. Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird MIETWAGEN STEINERT dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen.

Kuriergut wird von MIETWAGEN STEINERT in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies MIETWAGEN STEINERT direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht

5.1. Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Kreditkarten werden als Zahlungsmittel leider nicht akzeptiert.

5.2. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten.

Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn MIETWAGEN STEINERT über den Betrag unbeschränkt verfügen kann.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.

5.4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist MIETWAGEN STEINERT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern.

Falls MIETWAGEN STEINERT nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist MIETWAGEN STEINERT berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).

5.5. MIETWAGEN STEINERT steht wegen ihrer Forderung(en) aus Beförderungen ein Pfandrecht an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

MIETWAGEN STEINERT ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden zu verwerten. MIETWAGEN STEINERT ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 14 Tage nach deren Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu veräußern und die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offenen Schuld des Kunden zu verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht zuvor begleicht.

Für die Pfandnahme ist MIETWAGEN STEINERT berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 20,- Euro zu erheben.

§ 6 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung

6.1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch MIETWAGEN STEINERT in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß.

Auch Lackbeschädigungen von durch MIETWAGEN STEINERT transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.

6.2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch MIETWAGEN STEINERT gegengezeichnet wurde (vgl. § 4 Ziffer 6).

6.3. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind MIETWAGEN STEINERT umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.

6.4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch MIETWAGEN STEINERT gestattet wurde.

6.5. MIETWAGEN STEINERT haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn

(1) die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen MIETWAGEN STEINERT und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde

(2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das gilt insbesondere bei Flughafenfahrten.

MIETWAGEN STEINERT haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat.

Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.

6.6. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind schließlich ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.

6.7. Die Haftung von MIETWAGEN STEINERT für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch MIETWAGEN STEINERT verursacht wird.

6.8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden.

Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährigen Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum von MIETWAGEN STEINERT oder dritten Personen entstehen.

Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen.

Bei der Bezifferung solcher Schäden wird MIETWAGEN STEINERT neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.

§ 7 Datenschutz

MIETWAGEN STEINERT erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu (§ 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht.

Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Sitz von MIETWAGEN STEINERT.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von MIETWAGEN STEINERT.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht.

Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre.

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Diese AGB sind gültig ab 01.06.2018